BGB § 255 – Abtretung der Ersatzansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 255 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.