BGB § 262 – Wahlschuld; Wahlrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 262 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
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