BGB § 267 – Leistung durch Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 267 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
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