BGB § 268 – Ablösungsrecht des Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 268 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
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