BGB § 272 – Zwischenzinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 272 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
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