BGB § 276 – Verantwortlichkeit des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 276 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
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