BGB § 278 – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 278 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs.
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