BGB § 280 – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 280 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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