BGB § 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 282 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs.
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