BGB § 285 – Herausgabe des Ersatzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 285 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
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