BGB § 288 – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 288 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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