BGB § 289 – Zinseszinsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 289 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
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