BGB § 291 – Prozesszinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 291 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs.
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