BGB § 293 – Annahmeverzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.