BGB § 293 – Annahmeverzug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 293 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
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