BGB § 294 – Tatsächliches Angebot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 294 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
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