BGB § 299 – Vorübergehende Annahmeverhinderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 299 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
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