BGB § 301 – Wegfall der Verzinsung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 301 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
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