BGB § 302 – Nutzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 302 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
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