BGB § 315 – Bestimmung der Leistung durch eine Partei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 315 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
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