BGB § 316 – Bestimmung der Gegenleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 316 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
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