BGB § 318 – Anfechtung der Bestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 318 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil.
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