BGB § 320 – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 320 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden.
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