BGB § 321 – Unsicherheitseinrede
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 321 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
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