BGB § 322 – Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 322 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
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