BGB § 324 – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 324 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
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