BGB § 325 – Schadensersatz und Rücktritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 325 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
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