BGB § 326 – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 326 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.