BGB § 333 – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 333 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
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