BGB § 334 – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 334 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
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