BGB § 334 – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.