BGB § 335 – Forderungsrecht des Versprechensempfängers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 335 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
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