BGB § 336 – Auslegung der Draufgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 336 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
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