BGB § 340 – Strafversprechen für Nichterfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 340 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
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