BGB § 341 – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 341 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs.
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