BGB § 343 – Herabsetzung der Strafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 343 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.
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