BGB § 345 – Beweislast
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 345 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
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