BGB § 346 – Wirkungen des Rücktritts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 346 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
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