BGB § 347 – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 347 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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