BGB § 348 – Erfüllung Zug-um-Zug
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 348 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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