BGB § 349 – Erklärung des Rücktritts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 349 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
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