BGB § 350 – Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 350 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
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