BGB § 352 – Aufrechnung nach Nichterfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 352 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
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