BGB § 354 – Verwirkungsklausel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 354 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
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