BGB § 369 – Kosten der Quittung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 369 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
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