BGB § 370 – Leistung an den Überbringer der Quittung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 370 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
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