BGB § 371 – Rückgabe des Schuldscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 371 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
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