BGB § 373 – Zug-um-Zug-Leistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 373 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
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