BGB § 375 – Rückwirkung bei Postübersendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 375 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
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