BGB § 378 – Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 378 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
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