BGB § 379 – Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 379 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.