BGB § 381 – Kosten der Hinterlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 381 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
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